CBF 1000 Reifenfreigabe / Reifenbindung: Unterschied zwischen den Versionen

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Autor: ManfredK<br>
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Version vom 6. April 2009, 05:48 Uhr

Wenn in D eine Einschränkung technischer Art für ein Fahrzeug gültig ist, dann muss eine gesetzliche Grundlage bestehen und der Fahrzeugführer muss durch eine entsprechende Eintragung in den Fahrzeugpapieren auf diese Nutzungseinschränkung aufmerksam gemacht werden.

Diese Nutzungseinschränkung ist z.b. in der Wahl der Reifen gegeben, wenn in der ABE des Fahrzeuges nur bestimmte Reifentypen freigegeben sind.

Hier steht dann in den Fahrzeugpapieren unter Ziffer 22 der Zusatz Reifenbindung gem ABE beachten.

Ist dies der Fall, dürfen nur die in der ABE genannten Reifen montiert werden. Die ABE lässt sich durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erweitern (wird gem. Schreiben des Verkehrsministeriums als Ergänzung der ABE gewertet).

Wenn keine Nutzungseinschränkung gegeben ist (Alle Honda mit ABE ab 01.10.2005) steht unter Ziffer 22 KEIN Vermerk.

Hier ist es lediglich erforderllich Reifen zu montieren die den technischen Vorgaben (Größe, Tragfähigkeit usw.) entsprechen und nach ECE 75R geprüft sind (Bauartgenehmigungspflicht für Reifen - bei allen in Europa für den Straßenverkehr angebotenen Reifen Pflicht).

Die Wahl der Reifenmarke und des Reifentyps ist dabei dem Fahrzeughalter freigestellt (wie z.b. beim PKW auch). Dabei ist darauf zu achten, dass je Fahrzeugachse bzw. Fahrzeug nur einheitliche Reifenbauarten verwendet werden (Diagonal Radial siehe auch § 36 StVZO). Bei Motorrädern ist darüber hinaus sogar gemischte Bereifung (Diagonal und Radial auf einem Fahrzeug) nach EG-Recht zulässig (z.b. bei der Honda Transalp serienmäßig).

Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen sowie Hinweise in der Bedienungsanleitung sind nur noch als Orientierungshilfen zu werten. Diese Reifen haben in Tests "bewiesen" das keine kritischen Fahrzustände auftreten. Bei nicht geprüften Reifen ist dieser Nachweis nicht geführt und jeder Fahrzeughalter ist selbst für ein einwandfreies Funktionieren der Reifen verantwortlich. KÄME es z.b. zu einem Hochgeschwindigkeitspendeln und daraus resultierend zu einem Unfall, könnte ich den Reifen- und/oder den Fahrzeughersteller nicht mehr schadensersatzpflichtig (Produkthaftung) machen. Den möglichen Unfallschaden an Dritten zahlt immer die Haftpflicht. Solange die technischen Daten der Reifen korrekt sind, ist auch die ABE des Fahrzeuges nach § 19 StVZO nicht erloschen, der Versicherungsschutz ist nicht gefährdet (dazu ist immer wissentlicher Vorsatz notwendig - also keine Panik verbreiten die nicht stimmt)

Das ganz ist übrigens keine neue gesetzliche Regelung sondern schon ururalter Kaffee. Es gab schon lange Motorräder bevor die Hersteller eine Reifenbindung eingeführt haben. Auch damals waren lediglich die technischen Daten der Reifen in den Fahrzeugpapieren eingetragen. Es durfte montiert werden, was jeder wollte.

Auf diesen Umstand, der auch heute wieder gültig ist, verweist Honda schon in seinen alten Reifenfreigaben. Siehe Punkt 2.1 und 2.2 in der nachfolgenden Broschüre:
Download: CBF_1000_Reifenfreigaben.pdf


Autor: ManfredK


--MacReiner 07:45, 6. Apr. 2009 (CEST)