CBF 1000 Reifenfreigabe / Reifenbindung: Unterschied zwischen den Versionen

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Wenn in D eine Einschränkung technischer Art für ein Fahrzeug gültig ist, dann muss eine gesetzliche Grundlage bestehen, und der Fahrzeugführer muss durch eine entsprechende Eintragung in den Fahrzeugpapieren auf diese Nutzungseinschränkung aufmerksam gemacht werden.
Diese Nutzungseinschränkung ist z.b. in der Wahl der Reifen gegeben, wenn in der ABE des Fahrzeuges nur bestimmte Reifentypen freigegeben sind.
Hier steht dann in den Fahrzeugpapieren unter Ziffer 22 der Zusatz Reifenbindung gem. ABE beachten.
Ist dies der Fall, dürfen nur die in der ABE genannten Reifen montiert werden. Die ABE lässt sich durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erweitern (wird gem. Schreiben des Verkehrsministeriums als Ergänzung der ABE gewertet).
Wenn keine Nutzungseinschränkung gegeben ist (Alle Honda mit ABE ab 01.10.2005) steht unter Ziffer 22 KEIN Vermerk.
Hier ist es lediglich erforderlich, Reifen zu montieren, die den technischen Vorgaben (Größe, Tragfähigkeit usw.) entsprechen und nach ECE R75 (siehe unten) geprüft sind (Bauartgenehmigungspflicht für Reifen - bei allen in Europa für den Straßenverkehr angebotenen Reifen Pflicht).
Die Wahl der Reifenmarke und des Reifentyps ist dabei dem Fahrzeughalter freigestellt (wie z.b. beim PKW auch). Dabei ist darauf zu achten, dass je Fahrzeugachse bzw. Fahrzeug nur einheitliche Reifenbauarten verwendet werden (Diagonal Radial siehe auch § 36 StVZO). Bei Motorrädern ist darüber hinaus sogar gemischte Bereifung (Diagonal und Radial auf einem Fahrzeug) nach EG-Recht zulässig (z.b. bei der Honda Transalp serienmäßig).
Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen sowie Hinweise in der Bedienungsanleitung sind nur noch als Orientierungshilfen zu werten. Diese Reifen haben in Tests "bewiesen", dass keine kritischen Fahrzustände auftreten. Bei nicht geprüften Reifen ist dieser Nachweis nicht geführt, und jeder Fahrzeughalter ist selbst für ein einwandfreies Funktionieren der Reifen verantwortlich. KÄME es z.b. zu einem Hochgeschwindigkeitspendeln und daraus resultierend zu einem Unfall, könnte ich den Reifen- und/oder den Fahrzeughersteller nicht mehr schadensersatzpflichtig (Produkthaftung) machen. Den möglichen Unfallschaden an Dritten zahlt immer die Haftpflicht. Solange die technischen Daten der Reifen korrekt sind, ist auch die ABE des Fahrzeuges nach § 19 StVZO nicht erloschen, der Versicherungsschutz ist nicht gefährdet (dazu ist immer wissentlicher Vorsatz notwendig - also keine Panik verbreiten die nicht stimmt)
Das ganze ist übrigens keine neue gesetzliche Regelung, sondern schon ururalter Kaffee. Es gab schon lange Motorräder bevor die Hersteller eine Reifenbindung eingeführt haben. Auch damals waren lediglich die technischen Daten der Reifen in den Fahrzeugpapieren eingetragen. Es durfte montiert werden, was jeder wollte.
Auf diesen Umstand, der auch heute wieder gültig ist, verweist Honda schon in seinen alten Reifenfreigaben. Siehe Punkt 2.1 und 2.2 in der nachfolgenden Broschüre:<br>
Download: [http://honda.de/nparcarticles/reifenfreigaben_Reifenliste.pdf Reifenliste Krafträder]<br>
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Deswegen gilt:
1. Wer unter Ziffer 22 einen Vermerk hinsichtlich Reifenbindung gem. ABE zu beachten hat, darf nur die in der ABE genannten Reifen, bzw. Reifen mit Unbedenklichkeitsbescheinigung fahren. Bestehende Reifenbindungen sind nicht aufgehoben.
2. Wer Probleme mit den unter Punkt 1 genannten Reifen hat, kann die Hersteller im Sinne Produkthaftung in Regress nehmen (z.B. Unfall ursächlich durch Shimmy, Pendeln usw.)
3. Wer unter Ziffer 22 KEINEN Vermerk hinsichtlich Reifenbindung hat, darf fahren was immer er möchte solange die technischen Daten erfüllt oder übertroffen werden (Geschwindigkeitsindex oder Tragfähigkeit) und die Reifen nach ECE75R geprüft sind (Normalfall alller namhaften Reifenhersteller für Reifen die in Europa verkauft werden sollen - aufpassen bei USA Importen, da fehlt die Kennzeichnung z.b. bei Bridgestone)
4. Wer Probleme mit Reifen unter Punkt 3 hat, ist selbst für einen verantwortungsvollen Umgang verantwortlich und muss nicht funktionierende Reifenpaarungen selbst herausfinden und aussortieren. Produkthaftung ist nur noch gegen den Reifenhersteller gegeben, wenn der Reifen fehlerhaft produziert wurde, aber nicht mehr, wenn es zu Fahrwerksproblemen kommt.
5. Wer die Bedingungen nach Punkt 1 oder 3 einhält, gefährdet nicht das Bestehen der ABE und gefährdet nicht das Bestehen des Versicherungsschutzes.
6. Viele öffentliche Aussagen von Presse usw. hinsichtlich der Reifenbindung sind schlecht recherchiert, unsauber geschrieben oder schlichtweg falsch.
7. Wer sich unsicher ist, darf gerne auch eine Anfrage an das Bundesverkehrsministerium schicken (z.b. mit Kopie eines Fahrzeugscheines) und wird von dort meine Aussagen "schwarz auf weiß" bestätigt bekommen.
8. Wer keine Experimente mag oder ganz einfach auf "Nummer sicher" gehen will, der soll Reifen montieren, die in einer Unbedenklichkeitsbescheinigung freigegeben sind. Die Reifen funktionieren hinsichtlich möglicher Fahrwerksprobleme nachgewiesener maßen. Das hat aber nix mit Handling, Grip oder änhlichem zu tun - es geht nur um kritische Fahrzustände (Hochgeschwindigkeitspendeln).
9. Ich kenne mich damit aus, weil ich rund 1000 Reifenmonteure in Zusammenarbeit mit Metzeler ausgebildet habe, und das Thema Reifenfreigaben hier natürlich eine zentrale Rolle gespielt hat - aber jeder, der Gesetze lesen kann, kommt zu dem gleichen Schluss. Die Experten vom ADAC sollten sich einfach nur mal einlesen....
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Download: [[Media:CBF_1000_Reifenfreigaben.pdf|CBF_1000_Reifenfreigaben.pdf]]
[[Media:Reifenbindung.pdf|Reifenbindung]]<br>
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Autor: ManfrdK / MacReiner<br>
'''Erklärung der ECE R75 Norm:'''<br>
 
Was besagt die Norm ECE R75?
 
Mit Inkrafttreten der ECE-Regelung Nr. 75 wurde § 36 StVZO geändert und die Bauartgenehmigungspflicht für Luftreifen eingeführt. Demnach müssen Zweiradreifen spätestens ab Produktionsdatum 01. Oktober 1998 bauartgeprüft und mit der Betriebskennung versehen sein.
Hierbei wurde auch das neue Geschwindigkeitssymbol 'W' = 270 km/h eingeführt sowie das Geschwindigkeitssymbol 'V' = über 210 km/h neu definiert als 'V' = 240 km/h.
 
Die Betriebskennung besteht aus zwei Teilen:
a) dem Loadindex (LI), das ist die Tragfähigkeitskennzahl, z. B. 58
b) dem Speedsymbol (SSY), das ist der Geschwindigkeitskennbuchstabe, z. B. W
 
Der Loadindex gibt an, welche Last der Reifen bei der Referenzgeschwindigkeit und dem Norm-Luftdruck trägt. Das Speedsymbol gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des Reifens an.
 
Liegt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des Reifens über der dem Speedsymbol entsprechenden Geschwindigkeit, muss die Betriebskennung in Klammern gesetzt werden.
 
Beispiel:
alte Bezeichnung: 120/70 ZR 17
neue Bezeichnung: 120/70 ZR 17 (58W)
=> die zulässige Höchstgeschwindigkeit liegt über 270 km/h


Quelle: [http://www.michelin-motorrad.de/oftgefragt/oftgefragt.shtml#faq13 Michelin]


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siehe auch: -<br>
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Autor: ManfredK<br>
Beitrag im Forum: [http://www.cbf-1000.de/VBForum/showpost.php?p=157376&postcount=39 Reifenfreigaben]<br>
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[[Category:Reifen]]
[[Category:Reifen]]
[[Category:Technische Daten]]
[[Category:Technische Daten]]

Aktuelle Version vom 4. März 2010, 03:35 Uhr

Wenn in D eine Einschränkung technischer Art für ein Fahrzeug gültig ist, dann muss eine gesetzliche Grundlage bestehen, und der Fahrzeugführer muss durch eine entsprechende Eintragung in den Fahrzeugpapieren auf diese Nutzungseinschränkung aufmerksam gemacht werden.

Diese Nutzungseinschränkung ist z.b. in der Wahl der Reifen gegeben, wenn in der ABE des Fahrzeuges nur bestimmte Reifentypen freigegeben sind.

Hier steht dann in den Fahrzeugpapieren unter Ziffer 22 der Zusatz Reifenbindung gem. ABE beachten.

Ist dies der Fall, dürfen nur die in der ABE genannten Reifen montiert werden. Die ABE lässt sich durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erweitern (wird gem. Schreiben des Verkehrsministeriums als Ergänzung der ABE gewertet).

Wenn keine Nutzungseinschränkung gegeben ist (Alle Honda mit ABE ab 01.10.2005) steht unter Ziffer 22 KEIN Vermerk.

Hier ist es lediglich erforderlich, Reifen zu montieren, die den technischen Vorgaben (Größe, Tragfähigkeit usw.) entsprechen und nach ECE R75 (siehe unten) geprüft sind (Bauartgenehmigungspflicht für Reifen - bei allen in Europa für den Straßenverkehr angebotenen Reifen Pflicht).

Die Wahl der Reifenmarke und des Reifentyps ist dabei dem Fahrzeughalter freigestellt (wie z.b. beim PKW auch). Dabei ist darauf zu achten, dass je Fahrzeugachse bzw. Fahrzeug nur einheitliche Reifenbauarten verwendet werden (Diagonal Radial siehe auch § 36 StVZO). Bei Motorrädern ist darüber hinaus sogar gemischte Bereifung (Diagonal und Radial auf einem Fahrzeug) nach EG-Recht zulässig (z.b. bei der Honda Transalp serienmäßig).

Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen sowie Hinweise in der Bedienungsanleitung sind nur noch als Orientierungshilfen zu werten. Diese Reifen haben in Tests "bewiesen", dass keine kritischen Fahrzustände auftreten. Bei nicht geprüften Reifen ist dieser Nachweis nicht geführt, und jeder Fahrzeughalter ist selbst für ein einwandfreies Funktionieren der Reifen verantwortlich. KÄME es z.b. zu einem Hochgeschwindigkeitspendeln und daraus resultierend zu einem Unfall, könnte ich den Reifen- und/oder den Fahrzeughersteller nicht mehr schadensersatzpflichtig (Produkthaftung) machen. Den möglichen Unfallschaden an Dritten zahlt immer die Haftpflicht. Solange die technischen Daten der Reifen korrekt sind, ist auch die ABE des Fahrzeuges nach § 19 StVZO nicht erloschen, der Versicherungsschutz ist nicht gefährdet (dazu ist immer wissentlicher Vorsatz notwendig - also keine Panik verbreiten die nicht stimmt)

Das ganze ist übrigens keine neue gesetzliche Regelung, sondern schon ururalter Kaffee. Es gab schon lange Motorräder bevor die Hersteller eine Reifenbindung eingeführt haben. Auch damals waren lediglich die technischen Daten der Reifen in den Fahrzeugpapieren eingetragen. Es durfte montiert werden, was jeder wollte.

Auf diesen Umstand, der auch heute wieder gültig ist, verweist Honda schon in seinen alten Reifenfreigaben. Siehe Punkt 2.1 und 2.2 in der nachfolgenden Broschüre:
Download: Reifenliste Krafträder

Deswegen gilt:

1. Wer unter Ziffer 22 einen Vermerk hinsichtlich Reifenbindung gem. ABE zu beachten hat, darf nur die in der ABE genannten Reifen, bzw. Reifen mit Unbedenklichkeitsbescheinigung fahren. Bestehende Reifenbindungen sind nicht aufgehoben.

2. Wer Probleme mit den unter Punkt 1 genannten Reifen hat, kann die Hersteller im Sinne Produkthaftung in Regress nehmen (z.B. Unfall ursächlich durch Shimmy, Pendeln usw.)

3. Wer unter Ziffer 22 KEINEN Vermerk hinsichtlich Reifenbindung hat, darf fahren was immer er möchte solange die technischen Daten erfüllt oder übertroffen werden (Geschwindigkeitsindex oder Tragfähigkeit) und die Reifen nach ECE75R geprüft sind (Normalfall alller namhaften Reifenhersteller für Reifen die in Europa verkauft werden sollen - aufpassen bei USA Importen, da fehlt die Kennzeichnung z.b. bei Bridgestone)

4. Wer Probleme mit Reifen unter Punkt 3 hat, ist selbst für einen verantwortungsvollen Umgang verantwortlich und muss nicht funktionierende Reifenpaarungen selbst herausfinden und aussortieren. Produkthaftung ist nur noch gegen den Reifenhersteller gegeben, wenn der Reifen fehlerhaft produziert wurde, aber nicht mehr, wenn es zu Fahrwerksproblemen kommt.

5. Wer die Bedingungen nach Punkt 1 oder 3 einhält, gefährdet nicht das Bestehen der ABE und gefährdet nicht das Bestehen des Versicherungsschutzes.

6. Viele öffentliche Aussagen von Presse usw. hinsichtlich der Reifenbindung sind schlecht recherchiert, unsauber geschrieben oder schlichtweg falsch.

7. Wer sich unsicher ist, darf gerne auch eine Anfrage an das Bundesverkehrsministerium schicken (z.b. mit Kopie eines Fahrzeugscheines) und wird von dort meine Aussagen "schwarz auf weiß" bestätigt bekommen.

8. Wer keine Experimente mag oder ganz einfach auf "Nummer sicher" gehen will, der soll Reifen montieren, die in einer Unbedenklichkeitsbescheinigung freigegeben sind. Die Reifen funktionieren hinsichtlich möglicher Fahrwerksprobleme nachgewiesener maßen. Das hat aber nix mit Handling, Grip oder änhlichem zu tun - es geht nur um kritische Fahrzustände (Hochgeschwindigkeitspendeln).

9. Ich kenne mich damit aus, weil ich rund 1000 Reifenmonteure in Zusammenarbeit mit Metzeler ausgebildet habe, und das Thema Reifenfreigaben hier natürlich eine zentrale Rolle gespielt hat - aber jeder, der Gesetze lesen kann, kommt zu dem gleichen Schluss. Die Experten vom ADAC sollten sich einfach nur mal einlesen....
Reifenbindung

Erklärung der ECE R75 Norm:

Was besagt die Norm ECE R75?

Mit Inkrafttreten der ECE-Regelung Nr. 75 wurde § 36 StVZO geändert und die Bauartgenehmigungspflicht für Luftreifen eingeführt. Demnach müssen Zweiradreifen spätestens ab Produktionsdatum 01. Oktober 1998 bauartgeprüft und mit der Betriebskennung versehen sein. Hierbei wurde auch das neue Geschwindigkeitssymbol 'W' = 270 km/h eingeführt sowie das Geschwindigkeitssymbol 'V' = über 210 km/h neu definiert als 'V' = 240 km/h.

Die Betriebskennung besteht aus zwei Teilen: a) dem Loadindex (LI), das ist die Tragfähigkeitskennzahl, z. B. 58 b) dem Speedsymbol (SSY), das ist der Geschwindigkeitskennbuchstabe, z. B. W

Der Loadindex gibt an, welche Last der Reifen bei der Referenzgeschwindigkeit und dem Norm-Luftdruck trägt. Das Speedsymbol gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des Reifens an.

Liegt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des Reifens über der dem Speedsymbol entsprechenden Geschwindigkeit, muss die Betriebskennung in Klammern gesetzt werden.

Beispiel: alte Bezeichnung: 120/70 ZR 17 neue Bezeichnung: 120/70 ZR 17 (58W) => die zulässige Höchstgeschwindigkeit liegt über 270 km/h

Quelle: Michelin




siehe auch: -


Autor: ManfredK
Beitrag im Forum: Reifenfreigaben